Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen

der Firma Bertschinger GmbH & Co. KG
Riedwasen 2-4
D-78554 Aldingen

nachstehend als Bertschinger bezeichnet
Stand: September 2010

A. Allgemein

1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit, Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen, sofern wir nicht solche schriftlich akzeptiert haben. In diesem Fall haben diese nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden Gültigkeit. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden.

2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder durch die Ausführung der Lieferung bestätigt werden. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung oder bei kurzfristigen Lieferungen (z.B. ab Lager) rechtzeitig vor unserer Leistung, ein schriftlicher Widerspruch zugeht; dies gilt nicht, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung so weit abweicht, dass mit der Zustimmung des Kunden nicht gerechnet werden kann.

3. Unsere Angebote haben max. 60 Tage Gültigkeit.

4. Bei Auslandsgeschäften gilt soweit nicht anders vereinbart das deutsche Handelsrecht.

5. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

6. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

B. Preise und Zahlungen

1. Unsere Preise verstehen sich ohne anderslautende Vereinbarungen ab Werk Aldingen ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.

2. Falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.

3. Mangels besonderer Vereinbarungen werden ab Auftragswert 50000,- netto – ohne Abzug – folgende Abschlagszahlungen fällig:
– ein Drittel bei Vertragsschluss;
– ein Drittel vor Auslieferung oder Abnahme
– ein Drittel nach Lieferung und/oder Montage

4. Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort rein netto zu zahlen. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.

5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.

6. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

C. Lieferzeit, Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr schon mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über, wenn diese in wesentlichen Teilen erfolgreich durchgeführt wurde.

4. Verzögert sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

5. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt F. dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenzunehmen.

D. Lieferzeit

1. Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaff enden Unterlagen, Angaben etc. und nicht vor Eingang einer vereinbarten Sicherheit; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

3. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend.

4. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.

5. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 0,5% für jede volle Woche des Verzuges – einzelne Tage bruchteilig -, höchstens 5% des Vertragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt G. Nr. 2 & 3 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

E. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).

2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen, Bruch-, Feuer- Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

3. Der Kunde darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.

5. Der Kunde ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt seine Forderungen aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten. Eine Aufrechnung der Forderung Dritter an seiner Forderung darf er nicht zustimmen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt; liegen beim Kunden Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Kunden verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Der Kunde tritt in diesem Fall seine Forderungen ohne zusätzliche Aufforderung an Bertschinger GmbH & Co. KG ab.

6. Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (s. o.).

7. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände(s. o.).

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

F. Mängel

1. Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.

2. Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache / Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Werkvertrag gemäß § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt G dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
oder:

3. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
a) wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

4. Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich übernommen werden. Ist die zu erbringende Leistung vom Besteller nur als Aufgabenstellung definiert, kann er eine Gewährleistung für die Funktionen dann nicht geltend machen, wenn er auf kritische Punkte, nicht explizit hingewiesen hat bzw. wenn Probleme im Betrieb der Maschine/Anlage auftauchen, die im Vorfeld nicht erkennbar waren.

5. Mängelansprüche scheiden aus für natürliche Abnutzung oder wenn der Liefergegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau fremder Teile, verändert worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde den Liefergegenstand auf eigene Gefahr abgebaut und bei einem Dritten wieder aufgebaut hat.

6. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten.

7. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.

8. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

9. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum doppelten Wert der Mängelbeseitigungskosten wird hierdurch nicht berührt.

G. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind insbesondere hinsichtlich Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) ausgeschlossen.

2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Sachschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind und Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung erhalten.

3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro.

H. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz 78554 Aldingen. Ausschließlich zuständig sind die staatlichen Gerichte. Soweit unsere Kunden Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, wird Rottweil als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

2. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

I. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

1. Zugunsten des Kunden bestehende Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.

2. Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

3. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvereinbarungen entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.